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Tätigkeitsbereiche
Strafverfahren allgemein
Das Strafgesetzbuch ist in einen allgemeinen Teil und in einen besonderen Teil unterteilt.
Der besondere Teil beschreibt die einzelnen Straftaten und deren Strafandrohungen. Es umfaßt unter anderem die Delikte der fahrlässigen Tötung, Totschlag, Freiheitsberaubung, Urkundsdelikte, Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Begünstigung, Geldwäsche, Untreue, Betrug, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Aussagdelikte, Internetstrafrecht, EDV-Strafrecht, Umweltstrafrecht und Wirtschaftsstraftaten, um nur einige zu nennen.
Verkehrsstrafrecht
Schnell ist der Vorwurf einer Nötigung oder einer Straßenverkehrsgefährdung im Raum. Viele wissen nicht, daß solche Vorwürfe weitreichende und gravierende Folgen haben können, wie zum Beispiel der Entzug der Fahrerlaubnis. Zum Verkehrsstrafrecht zählt unter anderem die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, illegale Autorennen gem. § 315d, die Unfallflucht nach § 142, die Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c, oder auch die fahrlässige Tötung/Körperverletzung
Sexualstrafrecht
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich regelmäßig in Sexualstrafverfahren. Ich übernehme dabei bewußt keine Nebenklagen oder Opfervertretungen, sondern betreibe ausschließlich die aktive Strafverteidigung des Beschuldigten/Angeklagten.
Das Thema Sexualstrafrecht polarisiert und emotionalisiert stark; der Mandant benötigt in solchen Fällen einen Strafverteidiger, der ihm keine Vorwürfe oder Vorhalte macht, sondern ihn kompetent und mit Erfahrung verteidigt und darauf achtet, dass der Mandant ein rechtsstaatliches Verfahren erhält.
Jugendstrafrecht
Ich verteidige Jugendliche (Alter zwischen 14 und 17 Jahre) und Heranwachsende (Alter zwischen 18 und 20 Jahre), die mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind und unter das Jugendstrafrecht fallen. Hier sind bei der Verteidigung besondere Punkte zu berücksichtigen. Denn der Erziehungsgedanke steht hier auch in meiner Praxis im Vordergrund.
Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG+CanG)
Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht umfaßt hauptsächlich die Straftatbestände Besitz (z.B. § 29 BtMG, § 34 CanG), Handel, Anbau, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, oder die Herstellung von Betäubungsmitteln. Bei Betäubungsmittelstrafverfahren werden die Weichen häufig früh gestellt, da hier viel über Aussagen von Mitbeschuldigten oder weiteren Beschuldigten abläuft. Gerade in Betäubungsmittelstrafverfahren entscheidet sich vieles durch das Aussageverhalten des Mandanten im Ermittlungsverfahren.
Arztstrafrecht
Auf dem Gebiet des Arztstrafrechts und des Medizinstrafrechts verteidige ich als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit ausschließlich Ärzte und Apotheker. In Arztstrafverfahren haben Ermittlungsverfahren für Mediziner oft existenzielle Folgen. Strafanzeigen gegen Ärzte wegen Körperverletzung und Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetruges sind nur zwei denkbare Konstellationen, mit denen ein Arzt mit dem Strafrecht in Berührung kommen kann. Je früher der Verteidiger kontaktiert wird, desto besser!