Der BGH hatte über die Revisionen zweier Angeklagter gegen ihre Verurteilung wegen Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder und Kraftsportler zu entscheiden.
Im ersten Fall (2 StR 535/12) hatte der Angeklagte von Bulgarien aus nach Bestellungen im Internet Ampullen und Tabletten gegen Vorkasse an Besteller in Deutschland verschickt. Diese Präparate enthielten zum Teil die der Aufmachung entsprechenden anabol-androgenen Steroide, zum Teil andere, zum Teil aber auch gar keine Wirkstoffe (sogenannte Placebos). Die Sendungen wurden jeweils am inländischen Zielflughafen von der Zollbehörde sichergestellt.
Das LG Meiningen hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 8a AMG verurteilt, soweit die Ampullen oder Tabletten keinen Wirkstoff enthielten. Im Übrigen hat es vor allem Taten des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a AMG angenommen.
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben:
Nach Auffassung des BGH ist die Einordnung der wirkstofflosen Ampullen und Tabletten (Placebos) als Arzneimittel nicht zu beanstanden. Das Urteil sei aber aufzuheben, weil das Inverkehrbringen nicht vollendet gewesen sei, da die Arzneimittel nicht in den Zugriffsbereich der Besteller gelangt seien. Insoweit komme nach den bisherigen Feststellungen nur ein versuchtes Vergehen in Betracht.
Im zweiten Fall (2 StR 365/12) hatte ein internationales Unternehmen aufgrund von Internetwerbung im Tatzeitraum unter anderem Anabolika an über 100.000 Besteller in mehreren Kontinenten vertrieben und dabei einen Umsatz von mehr als 8,5 Mio. Euro erzielt. Der Angeklagte war in leitender Position im Vertriebsbereich des Unternehmens beteiligt.
Das LG Bonn hat ihm den organisierten Vertrieb der Anabolika als einheitliche Tat des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zugerechnet.
Der BGH hat seine Revision verworfen.
Nach Auffassung des BGH ist die Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding auch als Doping im Sport anzusehen. Die Bezugnahme in § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG auf den zur Tatzeit geltenden Anhang des Übereinkommens gegen Doping vom 16.11.1989, in dem die verbotenen Wirkstoffe aufgeführt sind, sei zu billigen, darin liege keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.
Quelle: juris GmbH
Eine Antwort hinterlassen