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Staatsanwaltschaft kann mit vorenthaltenen Beweismitteln nicht erpresst werden

Das OLG Hamm hat entschieden, dass es keinen strafbaren Erpressungsversuch darstellt, wenn einer Staatsanwaltschaft Beweismittel vorenthalten werden, weil die Behörde einen für diese verlangten „Kaufpreis“ nicht bezahlen will.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld wirft dem 53-jährigen Angeklagten aus Bielefeld, einem früheren Rechtsanwalt, u.a. Beihilfe zur versuchten Erpressung vor. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelte u.a. im sog. PFT-Verfahren, in dem 2010 sechs Beteiligte angeklagt wurden. Im Dezember 2010 soll der Angeklagte des vorliegenden Verfahrens einen 35-jährigen Unternehmer aus Bielefeld bei dem Versuch unterstützt haben, über 80 Stehordner mit Geschäftsunterlagen einer in den PFT-Skandal verwickelten Bielefelder Firma an die Staatsanwaltschaft in Bielefeld gegen einen noch festzusetzenden Preis als möglicherweise aussagekräftige Beweismittel zu verkaufen. Dabei soll der Angeklagte für den gegenüber den staatlichen Behörden unter falschem Namen auftretenden Unternehmer ein Verkaufsgespräch mit dem zuständigen Staatsanwalt geführt und ihm Kopien aus den Akten zum Zwecke der Überprüfung angeboten haben. Ohne dem Angebot zum Ankauf der Stehordner zu folgen, gelang es der Staatsanwaltschaft, die Ordner im Rahmen des von ihr geführten Strafverfahrens als Beweismittel sicherzustellen. Dies war möglich, weil sie die Identität des Unternehmers ermittelt hatte und der Unternehmer darauf hin den Aufbewahrungsort der Ordner preis gegeben hatte, um einer drohenden Untersuchungshaft zu entgehen.

Das OLG Hamm hat eine Bestrafung des Angeklagten wegen versuchter Erpressung abgelehnt und insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, zugleich aber die zu beurteilende Strafsache an das LG Bielefeld als Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass noch der Tatbestand einer strafbaren Begünstigung zu prüfen ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das angedrohte Übel – die Stehordner nicht herauszugeben, wenn kein Kaufpreis gezahlt werde – kein im Sinne des Erpressungstatbestandes „empfindliches“ Übel, weil man von einem Staatsanwalt erwarten kann, das er einer solchen Drohung stand hält.

Die StPO regle nämlich, wie Beweismittel in einem solchen Fall aufzufinden und sicherzustellen seien. Deswegen sei ein Staatsanwalt mit der in Frage stehenden Drohung nicht zu erpressen. Dabei müsse hingenommen werden, wenn die Beweismittel im Einzelfall nicht zu erlangen seien oder wenn die Staatsanwaltschaft faktischem Druck ausgesetzt sei, weil sie die Beweismittel im Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat beschaffen wolle. Es sei die Pflicht eines Staatsanwalts, Beweismittel unabhängig von einem etwaigen Druck allein aufgrund der gesetzlichen Grundlagen zu beschaffen. Ein Ausnahmefall, bei dem dem Gemeinwesen schwerwiegende Schäden drohten, wenn Beweismittel nicht erlangt würden, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch wenn der Tatbestand einer Erpressung nicht erfüllt sei, habe das Landgericht zu prüfen, ob der Angeklagte wegen Begünstigung zu bestrafen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Unternehmer die in Frage stehenden Aktenordner unterschlagen habe. Wenn ihm der Anklagte dann beim Verkauf derselben unterstützt habe, um ihm die Vorteile dieser Tat zu erhalten, könne das den Tatbestand der Begünstigung erfüllen. Ob der Angeklagte insoweit mit Vorsatz und Begünstigungsabsicht gehandelt haben, sei im Berufungsverfahren noch aufzuklären.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: juris GmbH

 

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