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Verkehrsstrafrecht

Seit dem 22. August 2024 ist der neue § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Kraft getreten

Der neue § 24a StVG legt einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum fest, vergleichbar mit der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesen THC-Grenzwert überschreitet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.

Besonders strikt sind die Regelungen beim Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. In solchen Fällen droht ein Bußgeld von 1.000 Euro.

Für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der zweijährigen Probezeit sowie für Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren gilt der erhöhte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC nicht. Stattdessen bleibt der von der Rechtsprechung bisher festgelegte Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum weiterhin gültig.

Welches Gesetz in dem konkreten Fall Anwendung findet, ergibt sich aus § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), also ab dem heutigen Tage das mildere Gesetz.
Dies wird oftmals von Staatsanwaltschaften und Gerichten übersehen, daher lohnt es sich alle aktuell noch offenen Verfahren, die unter dem neuen Grenzwert liegen, zu prüfen, um möglicherweise vor Gericht einen Freispruch zu erlangen.

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