Eine nicht ganz bekannte Form, die StA zu Ermittlungen zu „zwingen“ ist das Ermittlungserzwingunsverfahren (analog Klageerzwingungsverfahren), OLG Hamm 1. Strafsenat, Beschluss, 1 Ws 227/98 führt dazu aus:
Ist bei einem vorläufig Festgenommenen, der im Verdacht stand, erworbene Betäubungsmittel verschluckt zu haben, nach seiner Verbringung durch die Polizei in ein Krankenhaus ein operativer Eingriff (operative Eröffnung des Magens) zur Entfernung der Betäubungsmittel zwecks Abwendung (angeblicher) Lebensgefahr und zwecks Beweismittelsicherung gegen den Willen des Festgenommenen durchgeführt worden und hat der Betroffene anschließend Strafanzeige wegen Körperverletzung durch den die Maßnahme anordnenden Polizeibeamten und die tätigen Ärzte erstattet, ist sodann das Ermittlungsverfahren eingestellt worden und hat der Betroffene daraufhin Klageerzwingungsantrag gestellt, kann das Oberlandesgericht im Klageerzwingungsverfahren (ausnahmsweise) die Vornahme weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft anordnen. Dies ist angezeigt, wenn (hier: aufgrund vorangegangener verfassungsgerichtlicher) Würdigung des Verfahrens (hier: unter dem Aspekt der Verletzung rechtlichen Gehörs) feststeht, daß die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in den Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung unzureichend waren.
Bei einer solchen Sachlage kann das Oberlandesgericht weder die Erhebung der öffentlichen Klage anordnen, noch den Antrag des Betroffenen als unbegründet verwerfen.
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