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Jugendstrafrecht

Kostenentscheidung im Jugendstrafverfahren: Kein Absehen von Kostenpflicht bei erzieherisch vertretbarer Belastung

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 24.01.2024 (1 Qs 4/24) die sofortige Beschwerde eines Jugendlichen gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Coesfeld verworfen. Der Jugendliche war wegen Körperverletzung verurteilt worden und hatte sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten gewandt. Das Amtsgericht hatte aus erzieherischen Gründen von der Anwendung des § 74 JGG abgesehen und die Kostenpflicht gemäß § 465 Abs. 1 StPO ausgesprochen.

Das LG Münster bestätigte diese Entscheidung als ermessensgerecht. Zwar ermöglicht § 74 JGG, aus Billigkeits- und Erziehungsgründen von der Kostenpflicht abzusehen, dies sei jedoch nicht geboten gewesen. Der Jugendliche sei im Zeitpunkt der Entscheidung wirtschaftlich nicht erheblich belastet gewesen: Er wohnte mietfrei im Elternhaus, hatte nur geringe Ausgaben und war uneingeschränkt erwerbsfähig. Auch mit seinem späteren Minijob (500 € monatlich) seien keine Umstände ersichtlich, die eine andere Bewertung rechtfertigten. Vielmehr könne die Kostenpflicht einen erzieherischen Impuls geben und zur beruflichen Stabilisierung motivieren.

Die Entscheidung betont den weiten Ermessensspielraum des Tatrichters sowie die Bedeutung einer zukunftsorientierten Betrachtung bei der Anwendung des § 74 JGG.

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