LG Stuttgart, Beschl. v. 11.11.2024 – 8 Qs 46/24
Leitsätze:
- Bei der Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 Satz 2 EGStGB ist auch über die Bewährungsaussetzung zu entscheiden.
- Die neue Bewährungszeit beginnt mit Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung (§ 56a StGB) und berücksichtigt die bereits unter Bewährung verbrachte Zeit.
- Die bestehende Bewährungszeit wird auf die neue Bewährungszeit angerechnet.
Entscheidung:
- Die Bewährungszeit des Verurteilten wurde auf zwei Jahre festgesetzt, angerechnet wird die seit 2020 bestehende Bewährung.
- Zuständigkeit zur weiteren Bewährungsaufsicht wurde an das Amtsgericht Esslingen übertragen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Sachverhalt:
Ein Urteil aus 2020, das eine dreimonatige Freiheitsstrafe wegen unerlaubtem Besitz von Marihuana und dem Führen einer verbotenen Waffe beinhaltete, wurde infolge des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) neu bewertet. Das Amtsgericht Waiblingen setzte die Strafe auf zwei Monate herab und gewährte erneut Bewährung, was von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde.
Begründung:
- Das Gericht bestätigte, dass die Neufestsetzung der Strafe auch die Prüfung der Bewährungsaussetzung umfasst. Dies ist erforderlich, da die neu festgesetzte Strafe eigenständig bewertet werden muss.
- Eine neue Bewährungszeit ist gemäß § 56a StGB zwingend festzulegen und beginnt mit Rechtskraft der Neufestsetzungsentscheidung.
- Die bestehende Bewährung wurde angerechnet, jedoch startet die neue Frist von zwei Jahren erneut mit der Entscheidung.
Ergebnis:
Das Landgericht Stuttgart ergänzte die Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen um eine klare Bestimmung der Bewährungszeit und wies die Zuständigkeit zur weiteren Betreuung dem Amtsgericht Esslingen zu.
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