Das sollte eigentlich jedem Verteidiger klar sein. Obacht bei den entsprechenden Erklärungen bei Gericht.
1. Auch wenn es sich bei einer im Strafverfahren abgegebenen schriftlichen Verteidigererklärung grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers handelt, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19 – juris), kann diese Erklärung von der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens herangezogen werden, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen.
2. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären.
3. An einer schriftlichen Verteidigererklärung, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für den Kläger abgegeben wird, muss sich dieser grundsätzlich in Bezug auf deren Inhalt festhalten lassen, insbesondere, wenn die Verteidigererklärung im strafrechtlichen Verfahren durch den dort Beschuldigten unwidersprochen geblieben und auf dieser Grundlage eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist.
Burhoff, Newsletter 17/2024, VG Karlsruhe, Urt. v. 18.01.2024 – 4 K 4372/22
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