Für die Anwendung des § 24a Abs. 1a StVG auf sog. Altfälle ist zumindest der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG heranzuziehen, wonach in dem Fall, in dem ein Gesetz, dass bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist.
Wenn nunmehr der maßgebliche Wert in § 24a StVG über dem Wert liegt, den der Betroffene bei einer einer Verurteilung zugrundeliegenden Fahrt im im Blut hatte, hätte er bei einer Tatbegehung nach Inkrafttreten des Gesetzes den Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht und ist deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht frei zu sprechen.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.08.2024 – 2 ORbs 95/24 (1537 Js 37043/23), Burhoff, Newsletter 19/2024
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