Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Anforderungen an Rechtsschutzstandards bei Fixierungen im Rahmen des PsychKG auch auf Fixierungen im Rahmen des Haftvollzugs und der Sicherungsverwahrung anwendet.
Jedoch fordert der DAV, dass die Entscheidung über die Anordnung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung auch bei Gefahr im Vollzug nicht auf „andere Bedienstete“ der Vollzugsanstalt delegiert werden darf. Vielmehr sollte eine Rufbereitschaft der Anstalts- oder therapeutischen Leitung für solche Fälle eingerichtet werden.
Zudem hält der DAV eine Dokumentation der Fixierung auch hinsichtlich der anordnenden und überwachenden Person zu Transparenzzwecken für sinnvoll.
Darüber hinaus fordert der DAV mit Blick auf die Eingriffsintensivität von Fixierungen die Aufnahme einer Unterrichtungspflicht auch im Rahmen der sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Problematisch erscheint dem DAV außerdem, dass der Gesetzesentwurf bewusst auf das Erfordernis einer ärztlichen Überwachung der Fixierung verzichtet, insbesondere angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnis von einer hohen Prävalenz psychischer Störungen bei Inhaftierten.
Weitere Information
PDF-Dokument DAV-Stellungnahme Nr. 13/2019 v. 12.04.2019 (PDF, 70 KB)
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 16.04.2019
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