Der VerfGH Leipzig hat entschieden, dass Hauptverhandlungstermine in Strafverfahren bei zeitlicher und personeller Beschränkung sowie gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen in Bezug auf das Coronavirus auch weiterhin möglich sind.
In Strafverfahren, die nicht unaufschiebbar sind, dürften die anwesenden Personen Gesundheitsgefahren im Hinblick auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) durch mehrstündige Verhandlungen mit zahlreichen Beteiligten nicht ausgesetzt werden. Demgegenüber könnten Verhandlungstermine – auch mit Beweisaufnahme – weiterhin stattfinden, sofern sie entsprechend der jeweiligen Gefährdungslage zeitlich und personell beschränkt und gebotene Infektionsschutzmaßnahmen getroffen werden, so der Verfassungsgerichtshof.
Die Antragsteller – ein Angeklagter in einem als sog. Umfangsverfahren geführten Strafverfahren vor dem LG Dresden und dessen zwei Pflichtverteidiger – begehrten im Wege einer einstweiligen Anordnung, dem Gericht aufzugeben, nur noch zur Fristwahrung (§ 229 Abs. 1 StPO) zwingend notwendige Hauptverhandlungstermine als sog. „Schiebetermine“ ohne Vernehmung von Zeugen durchzuführen. Sie sahen sich durch die Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch das Landgericht in ihren Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und in ihrer Menschenwürde verletzt.
Der VerfGH Leipzig hat im Rahmen einer Folgenabwägung festgestellt, dass die mit einer zeitlichen „Streckung“ der Hauptverhandlung verbundenen Nachteile im Ergebnis weniger schwer wiegen als die gesundheitlichen Folgen, die den Antragstellern und auch weiteren notwendig anwesenden Personen bei Durchführung der geplanten, teilweise ganztägigen Hauptverhandlungstermine entstehen könnten.
Pressemitteilung des VerfGH Leipzig v. 20.03.2020
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