Beim sogenannten „Love Scam“ handelt es sich um eine Betrugsmasche, bei der jemand eine falsche Identität und Lebensgeschichte vortäuscht, um das Vertrauen eines Opfers zu gewinnen. Der Täter nutzt dabei gezielt die Gutgläubigkeit seines Opfers aus und erfindet einen akuten finanziellen Notfall. Sobald das Opfer das geforderte Geld überweist – oft sogar über Dritte, um seine eigene Spur zu verwischen – bricht der Täter den Kontakt ab und ist für das Opfer nicht mehr auffindbar. In solchen Fällen liegt laut § 263 StGB ein Betrug vor, da das Opfer durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung gebracht wurde.
Wichtig ist dabei, dass der Betrugstatbestand auch dann erfüllt ist, wenn das Opfer zwar freiwillig Geld überweist, aber dennoch über den Zweck der Zuwendung getäuscht wurde. Das bedeutet: Auch wenn das Opfer möglicherweise weiß, dass diese Überweisung für ihn finanziell nachteilig ist, ändert das nichts daran, dass ein Betrug vorliegt. Entscheidend ist hier die Täuschung über den angeblichen Zweck, also die Notlage, die der Täter nur vorgetäuscht hat.
In Bezug auf Geldwäsche ist es auch möglich, dass das Bankguthaben des Opfers in den Tatbestand fällt. Hier kann das Geld vom Täter auf Konten von weiteren Beteiligten verschoben werden, um es weiter zu verschleiern. Interessant ist auch, dass das Gericht neben einem Freispruch des Angeklagten eine sogenannte Einziehungsentscheidung treffen kann – also das Einziehen von Vermögenswerten –, ohne dass hierfür ein separates Einziehungsverfahren nötig wäre.
BayObLG, Beschluß vom 4.4.24 – 203 StRR 104/24
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