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Verkehrsstrafrecht

Das leidige Thema: die „nicht geringe Menge“ von Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Urt. v. 26.08.2024 – 1 ORs 4 SRs 37/24

Es geht um die Frage, wie die „nicht geringe Menge“ von Cannabis nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) definiert wird.

  • Ein Angeklagter hatte 6 Cannabispflanzen für den Eigenkonsum angebaut. Dabei enthielten die Pflanzen insgesamt etwa 37,5 Gramm THC (der Wirkstoff von Cannabis).

Wichtige Punkte des Urteils:

  1. Grenze der „nicht geringen Menge“ bleibt bei 7,5 Gramm THC: Trotz des neuen Gesetzes bleibt die Grenze für eine „nicht geringe Menge“ bei 7,5 Gramm THC. Diese Menge führt weiterhin zu härteren Strafen.

  2. Freigrenzen und Strafbarkeit: Nach dem neuen Gesetz darf man in bestimmten Mengen Cannabis besitzen, anbauen oder erwerben. Werden diese erlaubten Mengen (60 Gramm Besitz am Wohnort, 3 Pflanzen im Anbau) jedoch überschritten, ist der gesamte Besitz strafbar. Der Überschuss wird beschlagnahmt und das Cannabis eingezogen.

  3. Strafzumessung: Das Gericht betont, dass bei der Strafhöhe berücksichtigt werden muss, dass der Besitz von kleinen Mengen Cannabis entkriminalisiert wurde. Die Menge, die innerhalb der Freigrenzen liege, darf nicht zu einer strengeren Strafe führen.

Entscheidung:

  • Das Gericht hat das Urteil des Amtsgerichts Lübeck teilweise aufgehoben, weil es die Strafen nicht korrekt bemessen hat. Es entschied, dass die erlaubte Menge von 3 Pflanzen bei der Berechnung der Strafe hätte ausgeklammert werden müssen.

Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Lübeck zurückgverwiesen.

Fazit:

  • Die Grenze für eine „nicht geringe Menge“ Cannabis bleibt weiterhin bei 7,5 Gramm THC, auch nach der Einführung des neuen Konsumcannabisgesetzes.
  • Die erlaubten Mengen von Cannabis dürfen bei der Berechnung der Strafe nicht negativ berücksichtigt werden, heißt: Mengen, die ohne Überschreitung der Freigrenzen legal besessen, angebaut oder erworben worden wären, sind daher bei der Anwendung des Strafrahmens von § 34 Abs. 4 KCanG auszunehmen.

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