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Betäubungsmittelstrafrecht

Unfreiwilliger Rücktritt vom Versuch: BGH hebt Urteil auf – erneute Prüfung des Vorstellungsbildes des Täters

Unfreiwilliger Rücktritt vom Versuch (StGB § 24 Abs. 1 S. 1)
Ein unfreiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt vor, wenn der Täter den Erfolg theoretisch noch herbeiführen könnte, aber aufgrund übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder ähnlicher seelischer Erschütterung außerstande ist, weitere Tathandlungen vorzunehmen.

Zum Sachverhalt:
Das Landgericht Frankfurt (LG) verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes, versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, da das Vorstellungsbild des Angeklagten bei der letzten Ausführungshandlung nicht ausreichend geprüft wurde, und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück.

Prüfung durch den BGH:
Das LG begründete, der Angeklagte habe aus emotionalem Zwang gehandelt und sei außerstande gewesen, weitere Tathandlungen vorzunehmen. Der BGH widersprach: Für einen unfreiwilligen Rücktritt sind konkrete Belege für eine seelische Erschütterung notwendig. Diese lagen laut den Urteilsgründen nicht vor. Vielmehr war der Angeklagte in der Lage, aktiv zu handeln und seinem Bruder zu helfen. Der Rücktritt vom Versuch wurde daher ausgeschlossen.

Hinsichtlich weiterer Geschädigter (L und B) fehlten laut BGH ebenfalls ausreichende Belege für einen Fehlschlag oder einen strafbefreienden Rücktritt.

Ergebnis:
Der BGH korrigierte den Schuldspruch und schloss die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt aus. Eine neue Verhandlung war nicht erforderlich. Der Strafausspruch für andere Taten blieb bestehen.

BGH, Beschluß v. 7.11.23, 2 StR 302/23 

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